Mit Brief und Siegel – beglaubigte Übersetzungen
Eine Übersetzung soll korrekt, vollständig und stilistisch angemessen sein – so weit, so selbstverständlich. Dies gilt für Werbetexte, Bedienungsanleitungen oder AGB genauso wie für Romane, Geschäftsbriefe oder Instagram-Posts. Für Schriftstücke, die bei Behörden, Gerichten oder Bildungseinrichtungen vorgelegt werden müssen, kann es noch ein bisschen komplizierter werden.
Wer kann Übersetzungen anfertigen?
Im Prinzip jeder. Denn die Berufsbezeichnung „Übersetzer/‑in“ ist nicht geschützt. Doch es reicht nicht, die Fremdsprache ein wenig zu beherrschen. In vielen Fällen ist neben hoher Sprachkompetenz auch sehr viel Fachwissen nötig. Und Schriftstücke, die bei Behörden, offiziellen Institutionen, Gerichten oder Bildungseinrichtungen vorgelegt werden müssen, sind meistens rechtlich heikel. Daher wird in solchen Fällen oft eine beglaubigte Übersetzung verlangt. Nur dann wird sie akzeptiert oder anerkannt.
Was ist eine beglaubigte Übersetzung?
Eine beglaubigte Übersetzung (man spricht alternativ auch von bestätigten oder bescheinigten Übersetzungen) ist eine schriftliche Übersetzung, deren Korrektheit und Vollständigkeit der Übersetzer mit Unterschrift, Ort und Datum und ggf. dem eigenen Stempel bestätigt (Letzteres hängt von den Vorgaben des jeweiligen Bundeslands ab).
Eine beglaubigte Übersetzung wird z. B. oft verlangt für: Geburts-, Heirats- oder Scheidungsurkunden, Diplom- und andere Abschlusszeugnisse, Einbürgerungsdokumente, Meldebescheinigungen, Führungszeugnisse, aber auch Handelsregisterauszüge, Arbeitsverträge, Gerichtsurteile, Testamente, Vollmachten, Versicherungsscheine oder Kreditzusagen.
Ob eine „einfache“ Übersetzung in einem bestimmten Fall ausreicht oder eine Beglaubigung nötig ist, können Sie bei der zuständigen Behörde erfragen.
Wer darf beglaubigte Übersetzungen anfertigen?
In Deutschland können beglaubigte Übersetzungen nur von gerichtlich beeidigten (Urkunden-)Übersetzern angefertigt werden. Diese haben in der Regel ein Studium der Übersetzungswissenschaft abgeschlossen oder eine entsprechende staatliche Prüfung abgelegt. Zusätzlich müssen sie ihre fachliche und persönliche Eignung vor einem Landgericht oder Oberlandesgericht in einem aufwendigen Verfahren nachweisen. Dieses variiert von Bundesland zu Bundesland. Es gibt aber auch Quereinsteiger ohne feste formale Ausbildung (z. B. für „seltenere“ Sprachen), deren sprachliche Eignung vom Regierungspräsidenten festgestellt und durch Referenzen untermauert wird.
Wer das Antragsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, legt anschließend einen Eid ab und bekommt vom Gericht das Recht eingeräumt, beglaubigte Übersetzungen für eine oder mehrere Sprachkombinationen vorzunehmen, und darf einen eigenen Stempel bestellen.
Je nach Bundesland spricht man übrigens nicht immer von „beeidigten“, sondern auch von „öffentlich bestellten und vereidigten“ oder „ermächtigten“ Übersetzern. Diese Unterschiede in der Bezeichnung spielen aber für eine Beglaubigung keine Rolle – beglaubigte Dokumente müssen seit 2008 deutschlandweit anerkannt werden.
Wenn also z. B. eine in Hamburg lebende Amerikanerin eine beglaubigte Übersetzung ihrer Heiratsurkunde ins Deutsche vorlegt, muss die entsprechende Hamburger Behörde diese anerkennen, auch wenn der Übersetzer vom LG Stuttgart oder vom OLG München beeidigt wurde.
Zu beachten ist natürlich, dass der Übersetzer für die entsprechende Sprachkombination beeidigt sein muss. Viele bieten Übersetzungen aus mehreren Fremdsprachen ins Deutsche (und umgekehrt) an, sind aber nur für eine der Varianten vereidigt und dürfen beglaubigte Übersetzungen dann auch nur für diese Variante anfertigen. Ebenso dürfen beeidigte Gerichtsdolmetscher keine schriftlichen Urkundenübersetzungen vornehmen, sofern sie nicht zusätzlich als Urkundenübersetzer vereidigt sind.
Sie müssen eine beglaubigte Übersetzung einreichen. Was ist zu tun?
In der Regel müssen Sie dem Übersetzer nicht unbedingt das Original vorlegen. Ein vollständiger und gut lesbarer Scan per Mail ist meistens ausreichend. Ausnahmen kann es z. B. bei handschriftlichen Dokumenten oder Urkunden mit Wasserzeichen oder Prägesiegel geben.
Wie unterscheidet sich eine beglaubigte Übersetzung von einer „normalen“?
In einer beglaubigten Übersetzung werden auch „Augenfälligkeiten“, die sich im Originaldokument finden, vermerkt, wie Stempel, Unterschriften, unleserliche Passagen oder handschriftliche Ergänzungen.
Die Übersetzung wird mit einer Beglaubigungsformel versehen, mit der die Exaktheit sowie die Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt werden. Sie enthält die Unterschrift mit Datum und den Stempel (nicht in allen Bundesländern vorgeschrieben) des Übersetzers.
Per Post erhalten Sie die beglaubigte Version zusammen mit einer Kopie des Originals (z. B. mit Heftklammer oder Öse verbunden). Wenn es eilt, können Sie eine Vorabversion per Mail anfordern. Diese hat jedoch rechtlich keinen Bestand, sondern dient nur der Information. Bei der anfragenden Institution oder Behörde legen Sie dann Original und Beglaubigung in Papierversion vor.
Kann man eine Übersetzung auch nachträglich beglaubigen lassen?
Sie haben z. B. ein Zeugnis oder einen Handelsregisterauszug bereits übersetzen lassen? Grundsätzlich ist es möglich (und auch gesetzlich erlaubt), eine bereits vorliegende Übersetzung von einem ermächtigten Übersetzer nachträglich beglaubigen zu lassen. Allerdings ist dies mit sehr viel Aufwand verbunden, da die Übersetzung Satz für Satz geprüft werden muss. Schlimmstenfalls enthält die ursprüngliche Übersetzung so gravierende inhaltliche oder formale Fehler, dass die Überarbeitung teurer ist als eine Neuübersetzung und Beglaubigung aus einer Hand. Am besten erkundigen Sie sich bereits im Vorfeld bei der zuständigen Stelle, ob eine unbeglaubigte Übersetzung ausreicht.
Was ist eine Überbeglaubigung?
Sie müssen Ihre Übersetzung bei einer Behörde oder Institution im Ausland vorlegen? Dann ist manchmal eine „Überbeglaubigung“ erforderlich. Das heißt, die Übersetzung muss mit einem zusätzlichen Beglaubigungsvermerk versehen werden, der die Echtheit der Unterschrift des Übersetzers oder seine Eigenschaft als „anerkannter Sachverständiger“ bestätigt. Dieser Vermerk wird in der Regel durch Gerichte ausgestellt. Je nach Bundesland wird entweder die Unterschrift des Übersetzers mit seiner beim Gericht hinterlegten Unterschrift abgeglichen oder die Unterschrift wird notariell beglaubigt.
Überbeglaubigungen können in verschiedenen Varianten ausgestellt werden. Die beiden häufigsten Formen sind die Apostille (für Länder, die dem Haager Abkommen beigetreten sind) und die Legalisierung (für die übrigen Länder). Welche Form der Überbeglaubigung im Einzelfall nötig ist, klären Sie am besten direkt mit der entsprechenden Stelle im Ausland, da die Anforderungen hier sehr stark variieren.
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